Die Entscheidung der damaligen Innenministerin Faeser,  glücklicherweise ist sie nicht mehr im Amt, die Zeitschrift Compact zu  verbieten, war ein klarer Rechtsbruch. Vielleicht hat Frau Faeser, die  als Juristin hätte in der Lage sein müssen, das Rechtswidrige ihrer  Entscheidung zu überblicken, es ganz bewusst darauf angelegt, erst  einmal alle Hebel in Gang zu setzen, um Compact einen Schlag zu  versetzen, von dem sich dieses Unternehmen nicht mehr erholt. Wir wissen  es nicht, können uns aber ein solches Vorgehen sehr gut vorstellen.

Die Methode, alles zu verbieten, was nicht „staatskonform“ ist, wurde  in den letzten Jahren regelrecht zur Hochkultur entwickelt. Aufgrund  der Kosten, die durch eine Inanspruchnahme des Rechts entstehen können,  schrecken viele zurück, gegen willkürliche und rechtswidrige, in der  Regel ideologisch motivierte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden  vorzugehen. Das führt dazu, dass es mittlerweile auch ein Prinzip ist,  erst einmal eine durchaus rechtlich unhaltbare Entscheidung zu treffen,  in der Hoffnung, dass der dadurch entstandene Flurschaden für den  Betroffenen so groß ist, dass dieser in seiner wirtschaftlichen und  gesellschaftlichen Existenz nachhaltig zerstört worden ist. Herr  Haldenwang wollte sogar gegen Äußerungen von Bürgern vorgehen, die  unterhalb der Strafrechtsgrenze lagen, aber der links-woken Regierung  nicht zusagten.

Insofern ging diese Rechnung, sofern sie so angelegt gewesen sein  sollte, nicht auf. Der Herausgeber von Compact setzte sich unverzüglich  auf dem Rechtswege zu Wehr und konnte jetzt einen vollen Erfolg  verbuchen. Unbeschadet dessen, wir er jedoch auf einen Teil der Kosten  des Verfahrens hängenbleiben. Recht haben zu wollen, ist eben in  Deutschland ein hohes Gut und somit nicht billig zu haben. Wer es sich  nicht leisten kann, hat eben auf sein Recht zu verzichten.

Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um zwei grundsätzliche Entscheidungen:

  • War die von der früheren Ministerin Faeser getroffene Entscheidung auf der Basis des Vereinsrechts zulässig?
  • Sind die Presseaussagen von Compact in ihrem Inhalt  verfassungswidrig, so dass sie auch im Rahmen der sogenannten  Pressefreiheit hätten verboten werden können?

Das Gericht stellte fest, dass eine Entscheidung auf der Basis des  Vereinsrechts durchaus zulässig gewesen ist. Es führt auch umfänglich  aus, dass eine Reihe von Äußerungen von Compact inhaltlich keinesfalls  der Intention des Grundgesetzes entsprachen und somit Merkmale eines  „Sichnichtrichtens“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung vorliegen.

Es kommt dann aber zu dem Schluß – damit befindet es sich im  Einvernehmen mit einer ähnlich gelagerten Feststellung des  Bundesverfassungsgerichts in einer anderen Sache – dass es zulässig sei,  Meinungen zu äußern, die sich gegen das Grundgesetz wenden, sofern sie  nicht prägend wirksam werden. Das Bundesverfassungsgericht spricht in  diesem Zusammenhang von aktiven Vorgehen gegen Grundsätze der  Verfassung.

Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in seinem Urteil aus: „Das  Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien  gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit  die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der  Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche  Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im  freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot  mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der  Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die  verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend  erweisen.“

Damit wird durch dieses Urteil sehr deutlich, dass die Vorgehensweise  der Frau Faeser mit ihrem damaligen Leiter des Inlandgeheimdienstes  Haldenwang rechtlich unhaltbar war, weil jede Meinungsäußerung von  Gruppierungen – übrigens trifft dies auch teilweise für die AfD zu – als  verfassungswidrig erklärt wurde und entsprechend zu Verboten führen  sollte.

Insofern ist das jetzt vorliegende Urteil richtungweisend, weil es  nicht nur einen klaren Hinweis dafür gibt, dass die Meinungsfreiheit,  gleichgültig wer diese in Anspruch nimmt (Verein, Presse oder  Privatperson), noch immer ein so hohes Gut in Deutschland ist, dass es  nicht qua ordre mufti von Verwaltungsbehörden außer Kraft gesetzt werden  kann. Dies sollten sich auch diejenigen, die meinen eine missliebige  Opposition per Gerichtsbeschluss verschwinden zu lassen, hinter ihre  Ohren schreiben.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Compact ist  endlich einmal ein Lichtblick in der juristischen Landschaft, weil es  doch noch Hoffnung gibt, dass die Gerichte auch objektiv und parteilich  ungebunden entscheiden können.

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