Als das Start-up Besonderes4Kids im Jahr 2021 seinen „MeinKreativStein“ auf den Markt brachte, war nicht absehbar, dass ein einzelnes Spielzeug die deutsche Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht über mehrere Instanzen hinweg beschäftigen würde. Was folgte, war ein vierjähriger Rechtsstreit, der weit über die Spielwarenbranche hinaus Aufmerksamkeit erregte – und nun mit einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg seinen Abschluss gefunden hat.

Im Kern ging es um eine Frage, die Juristen, Hersteller und Händler seit Jahren beschäftigt: Wann wird Ähnlichkeit zu unlauterer Nachahmung – und wo beginnt der legitime Wettbewerb?

Ein Konflikt mit exemplarischem Charakter

Auf den ersten Blick wirkt der Fall unscheinbar. Zwei Unternehmen aus Baden-Württemberg vertreiben Bewegungsspielzeug für Kinder. Die Produkte bewegen sich im gleichen Nutzungskontext, unterscheiden sich jedoch in ihrer Formensprache deutlich. Dennoch warf ein Wettbewerber dem Start-up Besonderes4Kids vor, der „MeinKreativStein“ könne von Verbrauchern als Teil einer bestehenden Produktserie wahrgenommen werden – und damit eine sogenannte mittelbare Herkunftstäuschung begründen.

Ein solcher Seriengedanke ist im Wettbewerbsrecht nicht trivial. Wird ein Produkt als Fortsetzung oder Erweiterung eines bekannten Sortiments verstanden, kann dies unter bestimmten Umständen als unlautere Ausnutzung fremder Wertschätzung gelten. Entsprechend hoch war die rechtliche Tragweite des Vorwurfs.

Der lange Weg durch die Instanzen

Das Verfahren führte zunächst vor das Landgericht Hamburg und später vor das Oberlandesgericht Hamburg, eine der zentralen Instanzen für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten in Deutschland. Parallel dazu entwickelte sich der Fall zu einem Grundsatzthema, das schließlich auch den Bundesgerichtshof beschäftigte.

Im April 2025 präzisierte der Bundesgerichtshof in einem Leitsatzurteil (I ZR 80/24) den rechtlichen Maßstab für die Annahme eines Seriencharakters. Dabei stellte er klar, dass kleine, rechtlich nachrangige formale Gemeinsamkeiten nicht ausreichen, um eine Serie im wettbewerbsrechtlichen Sinne zu begründen. Weder optische Nähe noch funktionale Ähnlichkeit allein seien geeignet, eine unlautere Serienfortsetzung anzunehmen. Entscheidend bleibe stets eine Gesamtwürdigung, bei der nur rechtlich relevante und prägende Gestaltungsmerkmale zu berücksichtigen sind.

Auch der Umstand, dass Verbraucher Produkte lediglich assoziativ miteinander in Verbindung bringen könnten, genüge für sich genommen nicht, um eine relevante Herkunftstäuschung zu begründen.

Entscheidung in Hamburg: Keine Nachahmung, kein Serienprodukt

Nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof wendete das Oberlandesgericht Hamburg diese Leitlinien an – und entschied mit Urteil vom 18. Dezember 2025 eindeutig zugunsten von Besonderes4Kids. Der „MeinKreativStein“ stelle keine unlautere Nachahmung des bekannten „Stapelsteins“ dar und dürfe weiterhin vertrieben werden.

In seiner Entscheidung stellte das Gericht maßgeblich auf den Gesamteindruck der Produkte ab. Zwar gebe es einzelne Berührungspunkte, etwa beim verwendeten Material oder bei sekundären Oberflächenelementen. Diese seien jedoch untergeordnet und prägten weder die wettbewerbliche Eigenart noch den Gesamteindruck entscheidend. Die zentrale Gestaltungsleistung des Originals – insbesondere die organisch-runde Hohlkörperform – werde vom eckigen, tunnelartig gestalteten Kreativstein gerade nicht übernommen.

Auch eine mittelbare Herkunftstäuschung in Form einer vermeintlichen Sortimentserweiterung verneinte das Gericht. Die Unterschiede in Formgebung, Charakter und Anmutung seien so deutlich, dass der Verkehr nicht davon ausgehe, es handele sich um ein weiteres Produkt aus derselben Serie.

Bedeutung für die Spielwarenbranche

Das Urteil hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Gerade im Spielwarenmarkt sind funktionale Grundformen unvermeidlich ähnlich: Spielsteine, Bau- und Bewegungselemente folgen häufig vergleichbaren Prinzipien. Würde allein diese Nähe ausreichen, um einen Seriencharakter zu konstruieren, wäre der Wettbewerb erheblich eingeschränkt.

Die Entscheidung von BGH und OLG stellt klar: Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist kein Ersatz für Design- oder Patentschutz. Nachahmungsfreiheit bleibt der Grundsatz, solange eigenständige Gestaltungsleistungen erkennbar sind und keine relevanten Herkunftstäuschungen begründet werden.

Für Hersteller schafft das Rechtssicherheit bei der Produktentwicklung, für Händler bei der Sortimentsgestaltung. Funktionale Kategorien führen nicht automatisch zu rechtlichen Abhängigkeiten zwischen Produkten.

Mehr als ein Spielzeug

Der Fall „Kreativstein“ zeigt exemplarisch, wie sensibel die Abgrenzung zwischen legitimer Inspiration und unlauterer Nachahmung ist. Zugleich macht er deutlich, dass Gerichte zunehmend darauf achten, den Wettbewerb nicht durch überdehnte Schutzannahmen zu blockieren.

Auch jenseits der Spielwarenbranche dürfte das Urteil Beachtung finden – etwa bei Haushaltswaren, Fitnessgeräten, modularen Möbeln oder Lifestyle-Produkten, bei denen ähnliche Grundformen unvermeidlich sind.

Die zentrale Botschaft lautet:

Nicht jede formale Nähe ist unlauter.

Nicht jede Assoziation ist verboten.

Und nicht jeder Wettbewerb ist ein Angriff.

Damit ist der „MeinKreativStein“ heute mehr als ein Spielzeug. Er ist zu einem Referenzfall geworden, der zeigt, wie deutsche Gerichte künftig die Balance zwischen Schutz und Freiheit im Wettbewerb ziehen.

www.meinkreativstein.de.

MeinKreativStein auf der Spielwarenmesse in Nürnberg, 27.-31.01.2026, Halle 3A, H-16