Ein Gesetzentwurf der Landesregierung soll das Polizeiaufgabengesetz modernisieren. Was harmlos klingt, ist in Wirklichkeit eine der weitreichendsten Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, die ein deutsches Bundesland in den letzten Jahren auf den Weg gebracht hat.
Ein Gesetz, das die Welt verändert – still und leise
Wer in Thüringen auf Demonstrationen geht, mit Journalisten spricht, mit dem Auto fährt oder einfach durch die Innenstadt von Erfurt schlendert, könnte schon bald Teil eines lückenlosen Überwachungssystems sein. Nicht weil er etwas Falsches getan hat. Sondern weil der Freistaat Thüringen gerade ein Gesetz plant, das der Polizei Befugnisse einräumt, die Bürgerrechtlerinnen und Bürgerrechtler seit Jahren als rote Linie betrachten.
Der Gesetzentwurf trägt den nüchternen Namen „Zweites Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes" (PAG). Er wurde von der CDU/BSW/SPD-Koalition unter Ministerpräsident Mario Voigt eingebracht und liegt dem Landtag seit Dezember 2025 vor. Ein 141 Fragen umfassender Fragenkatalog für eine parlamentarische Anhörung zeigt, wie brisant das Thema ist – und wie viele offene verfassungsrechtliche Fragen dieser Entwurf aufwirft.
Thüringen hatte bislang eines der zurückhaltenderen Polizeigesetze in Deutschland. Das soll sich ändern. Was neu kommen soll, ist kein kleines Update. Es ist ein Systemwechsel.
Von der Gefahrenabwehr zur Verdachtskultur
Das klassische Polizeirecht funktioniert nach einem simplen Prinzip: Die Polizei darf eingreifen, wenn eine konkrete Gefahr besteht. Jemand schlägt auf jemanden ein – die Polizei greift ein. Jemand plant nachweislich einen Überfall – die Polizei kann tätig werden. Das Prinzip heißt: Eingriff folgt Verdacht.
Der neue Entwurf dreht dieses Prinzip um. In zahlreichen Normen reichen künftig „Anhaltspunkte" oder „Prognosen künftigen Verhaltens" als Grundlage für Polizeimaßnahmen aus. Wer nach Einschätzung der Polizei möglicherweise irgendwann eine Straftat begehen könnte, kann schon jetzt überwacht, verfolgt, mit einer Meldeauflage belegt oder mit einer elektronischen Fußfessel versehen werden.
Das klingt abstrakt. Es wird konkret an einem Beispiel: Eine Person, die in der Vergangenheit im Umfeld einer politischen Gruppe aufgefallen ist, kann künftig präventiv unter elektronische Aufenthaltsüberwachung gestellt werden – ohne dass sie eine Straftat begangen hat. Nicht weil sie schuldig ist. Sondern weil ein Algorithmus oder ein Sachbearbeiter ihr zukünftiges Verhalten für wahrscheinlich gefährlich hält.
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen klar gemacht: Je weiter der Eingriff, desto konkreter muss die Gefahr sein. Der Entwurf bewegt sich an dieser Grenze – und überschreitet sie an mehreren Stellen.
KI überwacht den Erfurter Anger – und niemand kontrolliert sie
Das wohl spektakulärste Element des Gesetzentwurfs ist der neue § 33. Er erlaubt der Polizei, Videoüberwachungskameras mit künstlicher Intelligenz zu koppeln. Die KI soll „Verhaltensmuster" erkennen, die auf eine bevorstehende Straftat hindeuten könnten. Erkennt die KI ein solches Muster, wird ein Alarm ausgelöst. Ein Beamter prüft den Fall – und kann dann eine automatisierte Nachverfolgung aktivieren: Die Kamera verfolgt die Person automatisch durch den öffentlichen Raum.
Auf dem Erfurter Anger, wo bereits seit Oktober 2025 eine Überwachungsanlage mit mindestens zwölf Kameras läuft, würde das bedeuten: Wer sich „auffällig" bewegt, wird von der KI markiert, von einem Beamten beobachtet und durch den Stadtraum verfolgt – alles automatisch, ohne Richter, ohne vorherigen Verdacht.
Die Probleme dabei sind gravierend:
Das Bestimmtheitsproblem: Was ist ein „Verhaltensmuster, das auf eine Straftat hindeutet"? Ein schneller Gang? Gestikulieren? Eine Umarmung, die das System als Körperverletzung deutet? Der Begriff ist rechtlich so unbestimmt, dass er dem Gesetzgeber faktisch einen Blankoscheck ausstellt.
Das Falsch-Positiv-Problem: Kein KI-System ist fehlerfrei. Bekannt ist, dass solche Systeme bei Personen mit dunkler Hautfarbe, Frauen oder neurodivergenten Menschen häufiger Fehler machen. Jede Falschmeldung bedeutet: Eine unschuldige Person wird verfolgt, identifiziert, womöglich festgehalten.
Das Journalist-Problem: Im Fragenkatalog wird ein konkretes Szenario durchgespielt, das man sich nicht ausdenken müsste, wenn man es nicht befürchten würde: Ein Journalist trifft sich auf dem Anger mit einem Beamten. Die KI detektiert eine „auffällige" Interaktion. Ein Beamter zoomt heran, erkennt den Journalisten, erinnert sich an einen kritischen Zeitungsartikel über seine Dienststelle – und aktiviert die automatische Nachverfolgung wegen Verdachts auf Geheimnisverrat. Kein Vorgesetzter, kein Staatsanwalt, kein Richter muss dabei sein. Dieser Ablauf wäre nach dem Entwurf rechtlich möglich.
Der digitale Bumerang: Wer die Infrastruktur baut, riskiert sie
Eines der am wenigsten diskutierten, aber wichtigsten Argumente gegen einen solchen Überwachungsausbau ist das Sicherheitsrisiko der Infrastruktur selbst.
Im Mai 2025 warnten das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und internationale Geheimdienste vor massiven Hackerangriffen auf Kamerasysteme in Europa – durchgeführt von der russischen Militärgeheimdiensteinheit APT28. Kameranetzwerke im öffentlichen Raum sind ein attraktives Ziel: Wer sie kontrolliert, weiß, wer sich wann wo befindet. Wer Polizisten beobachtet. Wer Regierungsmitglieder trifft.
Eine umfassende KI-gestützte Videoüberwachung, die Thüringer Behörden, Polizisten und Bürger erfasst, ist kein Sicherheitsgewinn, wenn sie gleichzeitig ein offenes Einfallstor für ausländische Geheimdienste darstellt. Technik, die zum Schutz eingeführt wird, kann zum Werkzeug der Gefährdung werden – ein digitaler Bumerang.
Die Datenanalyseplattform: Palantir an der Ilm?
Besonders brisant ist der neue § 40a des Entwurfs: Er schafft die gesetzliche Grundlage für eine „automatisierte Datenanalyse". Die Polizei soll Daten aus verschiedenen eigenen Datenbanken zusammenführen und algorithmisch auswerten können.
Klingt technisch. Ist es auch. Und genau das ist das Problem.
In Hessen und Bayern wurden ähnliche Systeme unter den Namen hessenDATA und VeRA eingeführt – letzteres basiert auf Software des US-Unternehmens Palantir, das unter anderem für die CIA und das US-Militär arbeitet. Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 in einem Grundsatzurteil klare Grenzen für solche Plattformen gesetzt: Sie müssen auf konkrete Gefahren beschränkt sein, dürfen keine selbstlernenden Systeme nutzen und brauchen strikte Datenschutzmechanismen.
Der Thüringer Entwurf versucht, diese Grenzen formal einzuhalten. Aber die Kritik ist berechtigt: Einmal eine solche Plattform etabliert, folgt die schrittweise Ausweitung der Datenquellen fast zwangsläufig. Was als Werkzeug für Terrorismusbekämpfung beginnt, endet als allgemeine Ermittlungsdatenbank – das lehrt die Geschichte ähnlicher Systeme in anderen Ländern.
Besonders problematisch: Der Entwurf erlaubt, dass die Polizei auf Daten zugreift, die in ganz anderen Zusammenhängen erhoben wurden – Zeugenaussagen bei Verkehrsunfällen etwa. Wer einmal als Zeuge in einer Akte auftaucht, kann zum Gegenstand einer Musteranalyse werden, ohne es zu wissen.
Die elektronische Fußfessel: Das „spanische Modell" als Mogelpackung
Die Landesregierung bewirbt die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (umgangssprachlich: Fußfessel) mit dem Verweis auf das „spanische Modell". Spanien gilt als Vorzeigebeispiel im Schutz von Opfern häuslicher Gewalt.
Was dabei unterschlagen wird: Das spanische Modell besteht nicht aus einer Fußfessel. Es besteht aus spezialisierten Gerichten für häusliche Gewalt, einem flächendeckenden Netz von Frauenhäusern, interdisziplinären Gefährdungsanalysen, einem zentralen Fallmanagementsystem und einem umfassenden Unterstützungssystem für Betroffene. Die Fußfessel kam erst Jahre später – als letztes Element eines bereits funktionierenden Schutzsystems.
Thüringen will die Fußfessel einführen, ohne dieses System. Das ist, als würde man den letzten Knopf an einem Hemd annähen, das noch nicht gewebt wurde. Die symbolische Wirkung ist groß: „Wir schützen Frauen." Die praktische Wirkung ist begrenzt: Eine Fußfessel hält keinen gewalttätigen Mann davon ab, zuzuschlagen – sie dokumentiert nur, dass er es getan hat.
Dazu kommt: Einmal als Werkzeug für Opferschutz etabliert, wird die Fußfessel erfahrungsgemäß schnell für andere Zwecke genutzt. Der Entwurf erlaubt sie bereits jetzt nicht nur bei häuslicher Gewalt, sondern auch für den Schutz „sonstiger Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen" – eine Formulierung, die so weit ist, dass sie nahezu alles umfassen kann.
Gefahrengebiete ohne Regeln: Kontrolle ohne Verdacht
Schon heute gibt es im Thüringer PAG eine Regelung zu sogenannten „Gefahrengebieten" oder „gefährlichen Orten". In solchen Gebieten kann die Polizei Personen ohne konkreten Verdacht kontrollieren und durchsuchen.
Parlamentarische Anfragen haben in der Vergangenheit ergeben, dass solche Gebiete in Thüringen teils stündlich, teils ad hoc von einzelnen Beamten vor Ort erklärt wurden – ohne Dokumentation, ohne Genehmigung durch Behördenleitungen, ohne Öffentlichkeit. Rechtlich gesehen ein massives Problem: Wenn ein einzelner Polizist entscheidet, dass ein Ort „gefährlich" ist, und daraufhin anlasslose Kontrollen durchführt, ist das nicht Gefahrenabwehr – das ist Willkür.
Der Entwurf streicht lediglich ein einzelnes Wort in dieser Norm, lässt das grundsätzliche Problem aber unangetastet. Mehr noch: Auf dieser schwachen Rechtsgrundlage soll künftig die KI-Videoüberwachung aufbauen.
Was fehlt: Kontrolle, Befristung, Wirksamkeitsbelege
All diese neuen Befugnisse wären weniger bedrohlich, wenn das Gesetz gleichzeitig die Kontrolle stärken würde. Das tut es nicht.
Die parlamentarische Kontrolle über verdeckte Ermittler bei der Polizei ist im Entwurf nicht vorgesehen – obwohl der Verfassungsschutz für seine V-Leute einer Parlamentarischen Kontrollkommission unterliegt. Für die automatisierte Datenanalyse gibt es keinen obligatorischen unabhängigen Kontrollmechanismus. Betroffene erfahren oft nie, dass ihre Daten Teil einer solchen Analyse waren.
Es fehlen Befristungen für neue technische Befugnisse. Kein einziges Instrument kommt mit einer „Sunset Clause" – also einer Verpflichtung, nach einigen Jahren zu prüfen, ob es tatsächlich wirksam war. Das ist kein Zufall: Technische Überwachungssysteme, einmal eingeführt, werden nie wieder abgeschafft.
Und es fehlen empirische Belege. Dass KI-gestützte Videoüberwachung oder automatisierte Datenanalyse die Kriminalität signifikant senkt, ist wissenschaftlich nicht belegt. Was belegt ist: der sogenannte Verdrängungseffekt. Überwachte Orte werden gemieden – von Kriminellen ebenso wie von Bürgerinnen und Bürgern, die eigentlich nichts falsch machen, aber das Gefühl haben, beobachtet zu werden.
Was jetzt passiert – und was passieren müsste
Der Gesetzentwurf liegt im Thüringer Landtag. Die parlamentarische Anhörung läuft. Zivilgesellschaftliche Organisationen wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), Digitalcourage und der Chaos Computer Club beobachten den Prozess.
Wer 2018 die Debatte um das bayerische Polizeiaufgabengesetz verfolgt hat, erinnert sich: Damals gingen Zehntausende auf die Straße – unter dem Motto „noPAG". Die Debatte hat das Bewusstsein dafür geschärft, was auf dem Spiel steht, wenn Polizeigesetze ohne ausreichende Debatte verschärft werden.
Thüringen 2025/26 ist eine andere Konstellation. Die öffentliche Aufmerksamkeit fehlt weitgehend. Die Koalition hat eine Mehrheit. Und der Entwurf kommt in einer Zeit, in der Sicherheitsversprechen politisch viel Gewicht haben.
Dabei wäre das Mindeste, was ein rechtsstaatliches Polizeigesetz bieten müsste, gar nicht so viel verlangt: Konkrete Gefahren als Eingriffsschwelle statt vager Prognosen. Klare Begriffe statt dehnbarer Generalklauseln. Richtervorbehalte für jeden schwerwiegenden Eingriff. Unabhängige Kontrolle. Befristungen und Evaluationspflichten. Und vor allem: den Mut zu sagen, dass nicht jedes technische Mögliche auch polizeirechtlich erlaubt sein muss.
Was Thüringen braucht, ist kein „modernes PAG" im Sinne von mehr Technik und weiteren Befugnissen. Was Thüringen braucht, ist ein PAG, das die Grundrechte seiner Bürgerinnen und Bürger ernst nimmt – auch und gerade in einer Zeit, in der der politische Druck in die andere Richtung geht.
Dieser Artikel basiert auf dem Gesetzentwurf der Thüringer Landesregierung (Drucksache 8/2478) sowie dem Fragenkatalog der parlamentarischen Anhörung (Anlage 2). Die rechtliche Einordnung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie verfassungsrechtlichen Standardkommentaren.
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