Fertigarzneimittel müssen durch die zuständige Bundesbehörde, meist das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) oder die EMA (European Medicines Agency) zugelassen werden.
Für das jeweilige Arzneimittel muss sowohl die pharmazeutische Qualität, die therapeutische Wirksamkeit und seine Unbedenklichkeit nachgewiesen werden.
Homöopathische „Arzneimittel” hingegen müssen nicht zugelassen werden.
Dennoch muss die pharmazeutische Qualität und die Unbedenklichkeit eines homöopathischen „Arzneimittels” nachgewiesen werden.
Nicht aber die therapeutische Wirksamkeit - aus naheliegenden Gründen.
Für registrierte homöopathische Mittelchen darf keine Indikation angegeben werden.
Es gibt aber auch homöopathische Mittelchen, die eine Zulassung haben. Für diese Mittelchen darf somit eine Indikation, die sich aus den homöopathischen Arzneimittelbildern ableitet, angegeben werden.
Das wird durch eine Sonderregelung ermöglicht.
Wer jetzt denkt, dass diese Mittelchen ja dann eine nachgewiesene therapeutische Wirksamkeit haben müssen, dem sei folgendes gesagt: Nein.
Für die Zulassung von homöopathischen Mittelchen muss keine Wirksamkeit nachgewiesen werden. Die muss nur dann nachgewiesen werden, wenn die Mittelchen zur Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen verwendet werden sollen.
Wer jetzt denkt, dass diese Mittelchen ja dann eine nachgewiesene therapeutische Wirksamkeit haben müssen, dem sei folgendes gesagt: Nein.
Es gibt keine homöopathischen Mittelchen, die eine Zulassung zur Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen haben. Schlicht und ergreifend deshalb, weil man keine therapeutische Wirksamkeit nachweisen könnte. Homöopathische Mittelchen - mit oder ohne Zulassung - haben keine Wirkung, die über den Placeboeffekt hinausgeht.
Aber es gibt aber zugelassene homöopathische Mittelchen für leichte Erkrankungen. Dafür reichen dann zum Beispiel Expertenurteile und die homöopathische Arzneimittelprüfung aus.
Bei den „Experten” handelt es sich um Anhänger der Homöopathie.
Wenn also diese Experten der Kommission, die für die Zulassung dieser Mittelchen zuständig sind, der Meinung sind, dass das Mittelchen wirkt, dann bekommt es eine Zulassung.
Rechtlich gesehen gelten die zugelassenen Mittelchen dann als wirksam. Absurd.
Es gibt auch die Möglichkeit von homöopathischen Arzneimittelprüfungen als Wirksamkeitsnachweis. Dabei nehmen gesunde Menschen ein homöopathisches Mittelchen ein und schreiben alle Symptome auf, die sie an sich beobachten können. Da das Mittelchen keine Symptome auslöst, schreiben sie alles auf, was sie in dem Moment spüren.
Es geht bei diesen Prüfungen nur um die subjektiven Wahrnehmungen der Testpersonen. Es gibt keine Placebo-Kontrolle, keine Verblindung und keine Wirkung, die von dem Mittelchen ausgelöst wurde.
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