Die Meinungsfreiheit ist ein hohes demokratisches Gut.
Man könne sogar sagen, neben dem Wahlrecht ist es mit das demokratischste.
Umso schwer trifft es eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft, wenn eben diese Meinungsfreiheit als bedroht gesehen und dargestellt wird.
„Cancel Culture“ [1] und „Was man heute noch sagen darf?“ [2]. Nie mehr wurde über Meinungsfreiheit debattiert und vor allem öffentlich gestritten als heutzutage.
Das liegt unter anderem auch an tatsächlichen „Shitstorms“, welchen jene Personen des öffentlichen Lebens ausgesetzt sind, die ihre Meinung öffentlich äußern, und deren Meinungen nicht überall Anklang findet.
Die Meinungen werden indes aus verschiedenen Gründen „geshitstormt“ und kritisiert. Bei der Aktion „#allesdichtmachen“ war es vor allem Kritik aus sozialen Gründen [3], bei den Äußerungen eines Jugendfußballtrainers des FC Bayern Campus waren es strafrechtlich relevante Gründe [4].

Was kann man also heute noch sagen, was darf man noch sagen und was sollte man heutzutage nicht mehr sagen?
Das ist die Frage, welche der Kern der Meinungs-Debatte über ihre Freiheit zu sein scheint. So formuliert zeigt sich allmählich schon: Freie Meinung ist nicht gleich rechte Meinung ist ungleich akzeptierte Meinung.

Zuerst ist festzuhalten, dass man grundsätzlich alles meinen kann, über was man überhaupt einen Gedanken fassen kann. Es zeigt sich schon, Meinung muss hier technisch begriffen werden, und zwar erstmal als Gedanke im Sinne einer absoluten Gedankenfreiheit, als Medium, welches einen Gedanken beinhaltet. Allgemein auch als Gesinnungsfreiheit betitelt.
Relevant im Sinne der Debatte wird eine Meinung jedoch erst, wenn sie auch geäußert und gehört wird.
Aber auch hier kann rein technisch jede Meinung geäußert werden. Die Beurteilung einer geäußerten Meinung findet nur im Sinne der Frage statt, ob man ihren Inhalt äußern darf und oder äußern sollte.

„Dürfen“ und „Sollen“ beschreiben also verschiedene Arten der Meinungsbeurteilung. „Dürfen“ – als das Recht besitzen ohne strafrechtliche Verfolgung etwas zu äußern – meint eine Beurteilung im juristisch-strafrechtlichen Sinne, „Sollen“ – als die Vernunftabwägung der zwischenmenschlichen Konsequenzen einer Äußerung – eine Beurteilung im moralisch-sozialen Sinne.

So sieht Artikel fünf des deutschen Grundgesetzes das Recht vor, dass ein jeder seine Meinung frei äußern darf, jedoch:

„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze […].“
(Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz)

Demnach gibt es ein Recht auf absolute Meinungsfreiheit, unabhängig ihres Inhaltes nicht. Die Frage „Was man heute noch sagen darf?“ lässt sich also ziemlich leicht beantworten: Man darf nur das sagen, wozu man nach allgemeinem Gesetz auch das Recht hat es zu sagen. Und dieses Recht endet, ebenso wie die meisten anderen Freiheitsrechte, dort, wo die Rechte anderer verletzt werden können. Sei es nun das „Recht der persönlichen Ehre“ (Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz) des Einzelnen oder, wie es im deutschen Strafgesetzbuch bezüglich Volksverhetzung unter anderem festgehalten ist:

„Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe […] böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitstrafe […] bestraft.“
(§ 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch)

Vielmehr, als um die rechtlichen Grenzen der Meinungsfreiheit, geht es jedoch um die moralisch-sozialen Grenzen eben dieser in jener Debatte. Und hier setzt auch die Neuauffassung des Begriffs „Cancel Culture“ in Bezug auf Meinungsfreiheit an: Die Angst vor sozialer Ächtung wegen einer Meinungsäußerung kann indes zu einer selbst gesetzten Einschränkung eben dieser führen. Die Macht der Gesellschaft oder ihrer Teile, Menschen wegen ihrer Meinung zu ächten, nimmt also die Gestalt eines sozialen Gesetzes an. Ein Verstoß gegen dieses Gesetz bedeutet eine weitere
– neben der rechtlichen – Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Die Frage in diesem Sinne lässt sich also wie folgt formulieren: Was sollte ich nicht sagen, um nicht sozial geächtet zu werden?
Die negative Formulierung dieser Frage impliziert schon eine selbst gesetzte Einschränkung der Meinungsfreiheit auf Grundlage der Angst vor sozialer Ächtung.

Man kann diese Formulierung auch auf die Handlungsfreiheit
– welche ebenfalls rechtlich beschränkt ist – übertragen: Wie sollte ich nicht handeln, um nicht sozial geächtet zu werden? Positiv formuliert: Wie sollte ich handeln, um sozial akzeptiert zu werden?

Um der Handlungsfreiheit neben der sozialen Komponente ebenfalls eine moralische und potenziell rechtliche zu geben, lässt sich Kants kategorischer Imperativ heranziehen:

„Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“
(Immanuel Kant, AA IV, Grundlagen der Metaphysik, S. 421)

Um es zurück auf die Meinungsfreiheit zu übertragen:
Äußere dich nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.

Eine Meinung besitzt neben einer Handlung jedoch einen Grad an Unbestimmtheit: Die Wirkungen einer Meinung sind oftmals nicht eindeutig bestimmbar, wie es (allgemein) bei Handlungen der Fall ist. In den meisten Fällen von Meinungsäußerungen, um welche es in dieser Debatte geht, haben Meinungen materiell gesehen sogar keine Wirkung auf etwas. Meinungsäußerung geschieht also oftmals auf einer Ebene der materiellen Abstraktion, weshalb ihre allgemeine Einschränkung insofern deutlich geringer ausfällt, als es bei der Handlungsausübung der Fall ist.

Es ließe sich auch gar nicht bestimmen, auf welcher Wertegrundlage, was einer Maxime gleichkommt, Meinungsfreiheit sozial eingeschränkt werden sollte oder wie sich daraus ein allgemeines soziales Gesetz ableiten ließe. Eine solche Wertegrundlage würde nämlich bedeuten, dass die Auslebung der Gesinnungsfreiheit stärker beschränkt wird, insofern die eigene Gesinnung im Widerspruch zur gesetzten Wertegrundlage steht, würde auch dessen Meinungsäußerung im Widerspruch zu dieser stehen und letzten Endes tatsächlich eingeschränkt sein.

Es lässt sich also festhalten, dass in Bezug auf die Meinungsfreiheit, anders als es in einem gewissen Grad bei der Handlungsfreiheit der Fall ist, keine allgemein gesetzte, soziale Maxime besteht, vielmehr existieren viele verschiedene, welche im Widerspruch oder im Einklang mit einer Meinungsäußerung stehen können.

Eben dieser Widerspruch einer Meinungsäußerung zu manchen Wertegrundlagen, welcher Kritik produziert, führt zu einer sozialen Ächtung. Jedoch, da es viele verschiedene Wertegrundlagen gibt, meist zu keiner allgemeinen sozialen Ächtung, sondern nur zu einer teilweisen. Der Eindruck, die Meinungsfreiheit sei wegen dieser teilweisen, sozialen Ächtung in Gefahr, ist also ein rein subjektiver. Objektiv betrachtet produziert eine Meinungsäußerung nämlich Widerspruch wie eben auch Zuspruch und damit Ächtung wie auch Akzeptanz.

Während der Widerspruch den subjektiven Eindruck der Einschränkung der Meinungsfreiheit erweckt, erweckt der Zuspruch den subjektiven Eindruck der Bestärkung der Meinungsfreiheit. Letzten Endes heben sich also beide Eindrücke objektiv betrachtet auf. Subjektiv betrachtet überwiegt allerdings der Eindruck, für welchen man empfänglicher ist.

Allerdings, abhängig von der spezifischen Meinungsäußerung, kann es auch vorkommen, dass eine Ächtung in einem solchen Ausmaße geschieht, dass sich der Zuspruch zur Meinungsäußerung nur sehr schwer bis gar nicht ausmachen lässt. Solch ein Phänomen, solch ein riesen Shitstorm zeigt, dass es trotz verschiedener Wertevorstellung doch teilweise einen grundlegenden Wertekonsens gibt, welcher sich anhand solcher Phänomene aufzeigen lässt und sich auch in den rechtlichen Grenzen der Meinungsfreiheit widerspiegeln kann.
Daraus ließe sich zwar eine (soziale) Einschränkung der Meinungsfreiheit ableiten, jedoch muss hier, wie allgemein, zwischen dem Gefühl der Angst vor sozialer Ächtung und dem Gefühl der sozialen Einsamkeit, welches durchaus entstehen kann, wenn eine Meinung keinen Zuspruch findet und nur auf Ablehnung und Kritik stößt, unterschieden werden. Beide führen nämlich nur zu einer selbst gesetzten Einschränkung der eigenen Meinungsfreiheit.

So zeigt sich, dass in der Debatte um die Gefahr der Meinungsfreiheit das Subjekt, als Person der Meinungsäußerung, die zentrale Rolle einnimmt. Letzten Endes fühlt es sich für das Subjekt nach einem Verbot an, wenn es wegen einer Meinungsäußerung sozialen Widerspruch erfährt, Widerspruch und damit einhergehende soziale Ablehnung aber vermieden werden wollen. Daraus ergibt sich, dass eine Meinungsäußerung ihrem Wesen nach immer eine soziale Komponente besitzt, also immer auch eine soziale Wirkung und Gegenwirkung bewirkt.
Wobei zu beachten ist, dass nicht jede Meinung aufgrund der verschiedenen Wertegrundlagen auch überall gehört werden will und somit verhältnismäßig mehr Gegenwirkung erzeugen kann.

Die Frage, ob die Meinungsfreiheit in unserer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft in Gefahr ist, trifft also eigentlich nicht den Kern des wahrgenommenen Problems. Sondern vielmehr sollten wir uns fragen, ob die Meinungsverschiedenheit in Gefahr ist, wenn Widerspruch und Kritik an Meinungsäußerungen als Einschränkungen der Meinungsfreiheit wahrgenommen werden und die Kritik als Begründung für soziale Ächtung genommen wird.


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