Wenn es um Brandstiftung geht, so versteht man hierbei unter anderem die vorsätzliche oder die fahrlässige Inbrandsetzung eines nicht dazu bestimmten Sachgutes. Die Brandstiftung ist eine Straftat und wird im Strafgesetzbuch (StGB) unter anderem in den Paragrafen 306 a bis f entsprechend geregelt und auf dieser Grundlage auch bestraft.
Im Jahr 2020 kam es in Deutschland zu rund 20.735 Fällen von Brandstiftung. Bezogen auf Brandanschläge aus dem Bereich der politisch motivierten Kriminalität beläuft sich die Zahl im Jahr 2020 auf 225.
Die Zahl der Brandstiftungen unterscheiden sich dabei im Hinblick auf die politische Zuordnung stark: So kam es zu 183 Brandstiftungen aus dem linksextremistischen Bereich, 26 Brandstiftungen aus dem rechtsextremen Bereich, aber auch eine geringe Anzahl an Brandstiftungen von zwei Fällen aufgrund einer ausländischen Ideologie, einem Fall von religiöser Ideologie und letztlich noch zu 13 Fällen, die sich nicht eindeutig zuordnen ließen.
Die Ziele der politisch motivierten Brandstiftung
Betrachtet man sich die Aufstellung der 225 Brandstiftungen im Detail, lässt sich bei den Zielen ein Muster erkennen. So richten sich die Brandanschläge in der überwiegenden Anzahl der Fälle weniger auf Gebäude, als vielmehr hauptsächlich auf Fahrzeuge. Was wesentlich den Grund haben dürfte, dass die Entdeckungsgefahr und die Umsetzung einer Inbrandsetzung bei einem Fahrzeug einfacher ist als dies zum Beispiel bei einem Gebäude der Fall ist. Diesem Umstand und Glück im Allgemeinen dürfte es auch zu verdanken sein, dass es laut der Antwort der Bundesregierung zu keinen Personenschäden durch politisch motivierte Brandstiftung im Jahr 2020 gekommen ist. Vielmehr beschränken sich die Folgen der politisch motivierten Brandstiftungen vor allem auf Sachschäden.
Tatverdächtige konnten nur wenige von den Ermittlungsbehörden ermittelt werden. Aus dem linksextremistischen Bereich war es bei 183 Brandstiftungen zum Beispiel nur acht Tatverdächtige. Wie die Darlegungen der Bundesregierung deutlich zeigen, gibt es bei politisch motivierten Brandanschlägen noch eine Besonderheit bei den Tätern: So handelt es sich hier oftmals nicht um Einzeltäter, sondern vielmehr um lose oder feste Gruppen mit mehreren Tätern.
Eine weitere Besonderheit stellen die Ziele der politisch motivierten Brandstiftungen dar. Wie zu Beginn erwähnt, zielen Brandanschläge oftmals auf staatliche Einrichtungen oder auf den politischen Gegner ab. Doch wie die Bundesregierung deutlich macht, können sich die Ziele auch aufgrund von aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und Kampagnen ändern. So bietet beispielsweise die Zunahme von Flüchtlingen rechtsextremistischen Tätern die Option, Inbrandsetzung von Heimen für deren Unterbringung zu betreiben. Aber auch die Privatwirtschaft wie die Immobilienwirtschaft kann das Ziel sein, gerade in Städten mit umstrittenen Immobilienvorhaben oder einem generell angespannten Immobilienmarkt.
Vergleich der Zahlen und die unterschätzte Gefahr
Schaut man sich die Zahlen aus den Jahren 2018 und 2019 an, so kam es hier in beiden Jahren zu insgesamt 378 politisch motivierten Brandstiftungen. Damit kann man festhalten, dass sich die Zahlen weitgehend auf einem konstant hohen Niveau bewegen.
Wenngleich sich die politisch motivierten Brandstiftungen in der überwiegenden Zahl der Fälle auf Sachschäden beschränken, bleibt eine erhebliche Gefahr: Unabhängig davon, dass sich die Brandstiftung zur Durchsetzung von politischen Interessen keinesfalls eignet und sich in einer Demokratie von selbst verbietet, sollte man sich immer über die Tragweite einer Brandstiftung bewusst sein. Ein Brand kann in der Regel zu keiner Zeit kontrolliert werden. Auch von einem Fahrzeugbrand kann durch Flammen, Hitze und Rauch eine erhebliche und unkontrollierbare Gefahr ausgehen sei es ein Übergreifen auf die Fassade eines Gebäudes oder der Brandrauch, der durch gekippte Fenster in einen Wohnbereich ziehen kann. Die Ausbreitung eines Brandes und erhebliche Gefahren für Menschen, die bis zum Tod reichen, können daher zu keiner Zeit ausgeschlossen werden.
Nicht zu vernachlässigen sind in diesem Zusammenhang auch die Gefahren für die Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdiensten und Feuerwehr. Die Gefahren fangen hier für die Einsatzkräfte bei der Alarmfahrt (Einsatzfahrt mit Sondersignal) an und setzen sich vor Ort mit den Einsatztätigkeiten fort.
Offizielle Drucksachen Deutscher Bundestag zum Thema:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/291/1929111.pdf
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/265/1926585.pdf
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