Wenn es um Brandstiftung geht, so versteht man hierbei unter anderem  die vorsätzliche oder die fahrlässige Inbrandsetzung eines nicht dazu  bestimmten Sachgutes. Die Brandstiftung ist eine Straftat und wird im  Strafgesetzbuch (StGB) unter anderem in den Paragrafen 306 a bis f  entsprechend geregelt und auf dieser Grundlage auch bestraft.

Im Jahr 2020 kam es in Deutschland zu rund 20.735 Fällen von  Brandstiftung. Bezogen auf Brandanschläge aus dem Bereich der politisch  motivierten Kriminalität beläuft sich die Zahl im Jahr 2020 auf 225.

Die Zahl der Brandstiftungen unterscheiden sich dabei im Hinblick auf  die politische Zuordnung stark: So kam es zu 183 Brandstiftungen aus dem  linksextremistischen Bereich, 26 Brandstiftungen aus dem rechtsextremen  Bereich, aber auch eine geringe Anzahl an Brandstiftungen von zwei  Fällen aufgrund einer ausländischen Ideologie, einem Fall von religiöser  Ideologie und letztlich noch zu 13 Fällen, die sich nicht eindeutig  zuordnen ließen.

Die Ziele der politisch motivierten Brandstiftung

Betrachtet man sich die Aufstellung der 225 Brandstiftungen im Detail,  lässt sich bei den Zielen ein Muster erkennen. So richten sich die  Brandanschläge in der überwiegenden Anzahl der Fälle weniger auf  Gebäude, als vielmehr hauptsächlich auf Fahrzeuge. Was wesentlich den  Grund haben dürfte, dass die Entdeckungsgefahr und die Umsetzung einer  Inbrandsetzung bei einem Fahrzeug einfacher ist als dies zum Beispiel  bei einem Gebäude der Fall ist. Diesem Umstand und Glück im Allgemeinen  dürfte es auch zu verdanken sein, dass es laut der Antwort der  Bundesregierung zu keinen Personenschäden durch politisch motivierte  Brandstiftung im Jahr 2020 gekommen ist. Vielmehr beschränken sich die  Folgen der politisch motivierten Brandstiftungen vor allem auf  Sachschäden.

Tatverdächtige konnten nur wenige von den Ermittlungsbehörden ermittelt  werden. Aus dem linksextremistischen Bereich war es bei 183  Brandstiftungen zum Beispiel nur acht Tatverdächtige. Wie die  Darlegungen der Bundesregierung deutlich zeigen, gibt es bei politisch  motivierten Brandanschlägen noch eine Besonderheit bei den Tätern: So  handelt es sich hier oftmals nicht um Einzeltäter, sondern vielmehr um  lose oder feste Gruppen mit mehreren Tätern.

Eine weitere Besonderheit stellen die Ziele der politisch motivierten  Brandstiftungen dar. Wie zu Beginn erwähnt, zielen Brandanschläge  oftmals auf staatliche Einrichtungen oder auf den politischen Gegner ab.  Doch wie die Bundesregierung deutlich macht, können sich die Ziele auch  aufgrund von aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und Kampagnen  ändern. So bietet beispielsweise die Zunahme von Flüchtlingen  rechtsextremistischen Tätern die Option, Inbrandsetzung von Heimen für  deren Unterbringung zu betreiben. Aber auch die Privatwirtschaft wie die  Immobilienwirtschaft kann das Ziel sein, gerade in Städten mit  umstrittenen Immobilienvorhaben oder einem generell angespannten  Immobilienmarkt.

Vergleich der Zahlen und die unterschätzte Gefahr

Schaut man sich die Zahlen aus den Jahren 2018 und 2019 an, so kam es  hier in beiden Jahren zu insgesamt 378 politisch motivierten  Brandstiftungen. Damit kann man festhalten, dass sich die Zahlen  weitgehend auf einem konstant hohen Niveau bewegen.

Wenngleich sich die politisch motivierten Brandstiftungen in der  überwiegenden Zahl der Fälle auf Sachschäden beschränken, bleibt eine  erhebliche Gefahr: Unabhängig davon, dass sich die Brandstiftung zur  Durchsetzung von politischen Interessen keinesfalls eignet und sich in  einer Demokratie von selbst verbietet, sollte man sich immer über die  Tragweite einer Brandstiftung bewusst sein. Ein Brand kann in der Regel  zu keiner Zeit kontrolliert werden. Auch von einem Fahrzeugbrand kann  durch Flammen, Hitze und Rauch eine erhebliche und unkontrollierbare  Gefahr ausgehen ­ sei es ein Übergreifen auf die Fassade eines Gebäudes  oder der Brandrauch, der durch gekippte Fenster in einen Wohnbereich  ziehen kann. Die Ausbreitung eines Brandes und erhebliche Gefahren für  Menschen, die bis zum Tod reichen, können daher zu keiner Zeit  ausgeschlossen werden.

Nicht zu vernachlässigen sind in diesem Zusammenhang auch die Gefahren  für die Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdiensten und Feuerwehr. Die  Gefahren fangen hier für die Einsatzkräfte bei der Alarmfahrt  (Einsatzfahrt mit Sondersignal) an und setzen sich vor Ort mit den  Einsatztätigkeiten fort.

Offizielle Drucksachen Deutscher Bundestag zum Thema:

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/291/1929111.pdf

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/265/1926585.pdf

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