Was bereits in anderen Staaten Wellen schlug, hat nun auch Deutschland erreicht: Das Amtsgericht Flensburg hat einen Baumbesetzer in einem aufsehenerregenden Urteil wegen Vorliegens eines sog. „Klimanotstandes“ freigesprochen.1 Die Entscheidung beschäftigt nicht nur die juristische Fachwelt und Tagespolitik, sondern gleicht bei näherem Hinsehen auch eher einer politischen Sympathiebekundung als fachgerechter Rechtsanwendung.

Der Sachverhalt und seine Bewertung
In Flensburg soll ein Hotel auf einem Grundstück gebaut werden, auf dem sich noch ein Wald befindet, der zu diesem Zweck zu roden ist. Zutreffend stellt das Gericht fest, dass mit dem Verweilen des Baumbesetzers auf den Bäumen der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt ist. Dies mag für einen Nichtjuristen auf den ersten Blick skurril wirken, ist aber in der Sache nicht überraschend, da das umzäunte Grundstück von § 123 StGB ebenfalls geschütztes sog. befriedetes Besitztum darstellt. Sodann widmet sich das Amtsgericht der Ebene der Rechtswidrigkeit und behauptet eine Rechtfertigung nach Maßgabe des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB), dessen Vorliegen der Tat ihr Unrecht nimmt und den Freispruch des Baumbesetzers zur Folge hatte. Das Gericht erhebt das „humane Klima“ zunächst zu einem notstandsfähigen Rechtsgut. Zwar sind nach zutreffender Auffassung auch Rechtsgüter der Allgemeinheit notstandsfähig,2 doch ist bei präziser Betrachtung bereits fraglich, ob es überhaupt um den Klimaschutz geht. Vielmehr steht konkret der Schutz eines Baumes in Rede. Ein einzelner Baum dürfte jedoch kaum ein notstandsfähiges Rechtsgut sein.

Überraschender Lichtblick
Selbst wenn man die Frage nach dem zu schützenden Rechtsgut ausblendet, müsste die Notstandshandlung der Klimaaktivisten konkret geeignet zur Abwendung der Gefahr sein. Das ist bereits der Fall, wenn die gewählte Handlung nicht völlig nutzlos zur Beseitigung der Gefahr ist.3 Andererseits reicht eine nur ganz vage, entferne Rettungschance nicht aus.4 Dem Klimawandel kann allerdings nicht mit einem einzigen, benennbaren Mittel begegnet werden, sondern vielmehr sind zur Abwendung der Gefahr eine Vielzahl individueller und kollektiver Entscheidungen im gegenseitigen Zusammenspiel notwendig. Durchaus lobenswert ist, dass sich das Gericht nicht in die Untiefen aus dem Klimakontext bekannter Nonsens-Argumentation begibt: So wird häufig vorgebracht, „ziviler Ungehorsam“ generiere mediale Aufmerksamkeit für das Anliegen und trage so zu einem entsprechenden Bewusstsein unter den Bürgern bei, die so entsprechende Mehrheitsentscheidungen zugunsten eines stärkeren Klimaschutzes herbeiführen könnten.5 Abgesehen davon, dass eine derart entzerrte, mehrgliedrige Kausalkette § 34 StGB als Rechtfertigungsgrund überhaupt geradezu ad absurdum führt, ist die Annahme eines derart konstruierten Wirkungszusammenhangs angesichts der gegenwärtigen Diskussionen etwa um Strafrechtsverschärfungen und Präventivgewahrsam mit Blick auf die „Letzte Generation“ hochgradig zweifelhaft.6

Rechtsgrundsätze über Bord
Das Gericht argumentiert im Rahmen der Geeignetheit lapidar, die Besetzung des Baumes leiste einen – wenn auch geringen – Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels.7 Der Erhalt des konkreten Baumes erhöht die Chance der Gefahrenabwehr hingegen zum einen kaum messbar und ist zum anderen angesichts seiner geringen Erfolgschancen ungeeignet zum Schutz des Kollektivrechtsguts „humanes Klima“. Handlungen, die völlig nutzlos erscheinen oder nur zu einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschance führen, schließen aufgrund fehlender Eignung die Rechtfertigung aus.8 Das Gericht geht dennoch unter Inkaufnahme erheblicher Friktionen zum tradierten Begriffsverständnis in Rechtslehre und Rechtspraxis von der Eignung der in Rede stehenden Notstandshandlung aus.9

Selbst wenn man die Eignung bejaht, dürfen daneben keine anderen Mittel ersichtlich sein, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv für das Tatopfer sind. Anders gewendet bedeutet das: Der sog. Klimaaktivismus – in seiner hier radikalen Ausprägung als Besetzung fremden Eigentums – muss das mildeste geeignete Mittel unter vielen sein. Das erscheint angesichts der laufenden staatlichen Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels schon a priori problematisch, als im Rahmen des Schutzes von Rechtsgütern der Allgemeinheit der Vorrang staatlichen Handelns allgemein anerkannt ist.10 Zur Überwindung dieser Hürde verweist das AG Flensburg auf eine Entscheidung des OLG Naumburg aus dem Jahr 2018,11 dem ein Fall zugrunde lag, in dem Tierschutzaktivisten zur Dokumentation tierschutzwidriger Zustände in eine Schweinezuchtanlage eindrangen. Dort wurde die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe nicht als milderes Mittel angesehen, weil unstreitig systematisches behördliches Versagen vorlag.12

Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf den Klimaschutz übertragen. Einerseits bezog sich der eingangs genannte Sachverhalt auf eine einzelne Schweinezuchtanlage und andererseits verhält es sich mit den Kausalitätsbeziehungen des Klimawandels gänzlich anders, da das Handeln Deutschlands allein den globalen Temperaturanstieg wohl kaum aufhalten wird, sondern vielmehr internationale Abstimmung notwendig ist. Diese Erwägung ist rein faktischer Natur und büßt trotz der darauf bezogenen wertenden Feststellung des Bundesverfassungsgerichts von 2021 nicht ihre Geltungskraft ein.13 Zudem ist die Einschaltung staatlicher Institutionen und rechtlich geordneter Verfahren nicht von vornherein aussichtslos, da innerhalb der politischen Landschaft der Bundesrepublik keine kollektive Verweigerungshaltung, sondern Kooperationsbereitschaft vorherrscht, wie die seit 2019 beschlossenen Maßnahmen zum Klimaschutz demonstrieren. Die Übertragung der Naumburger Begründungslogik auf den Flensburger Sachverhalt liefe darauf hinaus, Administrative und Judikative unter eine Art Generalverdacht zu stellen, was wohl kaum mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar wäre.

Duldungspflicht trotz Rechtmäßigkeit?
Im Urteil fehlt daran anknüpfend jede ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die Täter auf die Inanspruchnahme der vielen Partizipationsmöglichkeiten zu verweisen sind, die dem Bürger im demokratischen Rechtsstaat zur Verfügung stehen.14 Hier ist etwa an öffentliche Äußerungen oder nichtkriminelle Aktivitäten, Petitionen, Versammlungen, die Teilnahme an Wahlen, Parteigründungen, Medienformate etc. zu denken. Warum nun ausgerechnet die Begehung von Straftaten das mildeste, gleich effektive Mittel sein soll, geht aus der Urteilsbegründung nicht ansatzweise hervor.

Zugleich stellt sich die Frage, inwiefern die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht als milderes Mittel zu werten ist. Die Rodungsgenehmigung war Gegenstand eines behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und ist vom VG Schleswig für rechtmäßig erachtet worden. Dem Waldeigentümer angesichts der Legalität seines Verhaltens plötzlich Duldungspflichten aufzuerlegen, erscheint mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung doch etwas widersprüchlich. Zwar ließe sich argumentieren, dass aufgrund der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bereits keine Gefahr vorliege, allerdings ist die Rechtswidrigkeit im systematischen Vergleich zur Notwehr (§ 32 StGB) keine Voraussetzung des rechtfertigenden Notstandes. Dies ist vielmehr im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Eklatante Abwägungsdefizite
Weiterhin ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung erforderlich, dass das Schutzgut (Klima) das Eingriffsgut (Privateigentum) wesentlich überwiegt. Das Gericht ordnet die betroffenen Rechtsgüter abstrakt ein, überhöht dabei allerdings die Bedeutung von Art. 20a GG. So wird trotz gegenteiliger Behauptungen in der Urteilsbegründung in der Sache eine abstrakte Höherwertigkeit des Klimaschutzes aufgrund seiner systematischen Stellung „unmittelbar im Anschluss an die staatsorganisationsrechtliche Fundamentalnorm des Art. 20 GG“15 (!) postuliert. Wenn man sich schon einer im Verfassungsrecht eher wenig ertragreichen systematischen Auslegung bedient, könnte man aber auch gleich an die ratio legis des Art. 20 Abs. 4 GG anknüpfen. Demnach steht dem Bürger ein Widerstandsrecht nur bei einem Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu – das ist vorliegend mitnichten der Fall. Überzeugender ist die Wertung des Art. 79 Abs. 3 GG, der Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vor Verfassungsänderungen schützt, Art. 20a GG jedoch nicht. Darüber hinaus berücksichtigt das Gericht mit Verweis auf den Karlsruher Klimabeschluss fälschlicherweise Art. 14 GG als Rechtsposition auf Seiten des Baumbesetzers,16 obwohl die Eigentumsgarantie eine staatliche Schutzpflicht vermittelt,17 nicht jedoch ein Recht Privater auf Eigentumseingriffe.

Die Abwägung ist auch deshalb unbefriedigend, weil die nur abstrakte Einordnung der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter nicht ausreichend ist. Vielmehr muss stets eine hinreichende und von vernünftigen Erwägungen getragene Berücksichtigung im konkreten Fall erfolgen. Der Eingriff in das Eigentumsrecht des Waldeigentümers dürfte schwer wiegen, während die Tat für den Schutz des Klimas einen minimalen, empirisch nicht einmal messbaren Beitrag leistet. Die Abwägungsdefizite können nicht mit pauschalen, fast schon lästigen Verweisen auf den sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts überwunden werden;18 der Richterin scheint hier eine Rekapitulation des „kleinen Einmaleins“ der juristischen Abwägung zu empfehlen.

Ergebnisorientierte Jurisprudenz
Zudem muss die Notstandshandlung ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr darstellen.19 Die Angemessenheit hat eine Korrektivfunktion und muss etwa verneint werden, wenn ein geordnetes rechtliches Verfahren zur Konfliktlösung existiert. So ist es auch hier. Das durchschlagende Argument dürfte im vorliegenden Fall wohl der Umstand sein, dass die Entscheidungsfindung in einem demokratischen Rechtsstaat in geordneten Bahnen verläuft und die Durchsetzung politischer Ziele nicht durch die Begehung von Straftaten erzwungen werden darf. Rüttelte man an diesem für den Staat der Moderne konstitutiven Prinzip, täten sich Abgründe auf, die wohl kaum im Interesse eines funktionierenden Rechtsstaates und einer zivilisierten Diskussionskultur wären. Der Eindruck staatlicher Handlungsdefizite ist einerseits zumeist subjektiver Natur und korrespondiert andererseits mit eigenen politischen Zielvorstellungen. Unabhängig davon lassen sich solche Defizite in vielen anderen Bereichen ausmachen, etwa im Asylrecht. Würde man damit auch – hypothetisch gedacht – eine durch die sog. Identitäre Bewegung eigenmächtig durchgeführte Ausweisung eines Asylbewerbers mit ähnlichen Erwägungen rechtfertigen? Die Stellungnahme des Tatgerichts mag mit Spannung erwartet werden.

Selbst wenn man – wie die Entscheidung trotz gegenteiliger Behauptung impliziert – von einem in Art. 20a GG radizierten allgemeinen Vorrang des Klimaschutzes20 ausgeht und daraus womöglich eine generelle Erlaubnisnorm zum Einsatz von Zwang durch Private zur „Rettung“ des Klimas herleitet, bleibt die Frage, wer genau festlegen soll, wie die erforderlichen Klimaschutzmaßnahmen in concreto aussehen sollen. Der freigesprochene Täter aus Flensburg ist der Überzeugung, der Erhalt des Flensburger Bahnhofswaldes sei dazu geeignet. Jemand anderes geht eventuell davon aus, das Ausstellen der Heizungen im Winter leiste einen entsprechend nicht zu vernachlässigenden Beitrag. Eine wieder andere Person zerstört Kraftfahrzeuge, in der Überzeugung, ihre fehlende Inbetriebnahme sei dazu geeignet, den Klimawandel ausreichend abzuschwächen. Für keine dieser „Klimaschutzmaßnahmen“ hat es einen gesamtgesellschaftlichen Willensbildungsakt gegeben. Die lapidare und undifferenzierte Anmerkung der Richterin21 stellt sich dabei als Offenbarungseid für die unterbliebene Abwägung im konkreten Fall sowie die politische Dimension des Freispruchs dar. Die Entscheidungsfindung scheint vielmehr vom Ziel her gedacht und das Urteil liest sich solchermaßen als Sympathiebekundung für die Anliegen der „Aktivisten“. Wenn auch keine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) verwirklicht sein dürfte,22 darf eine derartig vom gewünschten Ziel ausgehende, methodisch fragwürdige Rechtsanwendung in einem Rechtsstaat jedenfalls keinen Platz finden.

Ausblick
Der Freispruch leidet an massiven Begründungsdefiziten und schafft nicht nur pro futuro Anreize für kriminellen „Aktivismus“, sondern weist auch den Weg in eine Art „Selbstjustizgesellschaft“, in der die eigenmächtige Durchsetzung persönlicher Vorstellungen von der Gestaltung der Gesellschaft den Staat und seine institutionellen Existenzbedingungen zerfrisst. Ebenso fragwürdig mutet die sachwidrige Auslegung des § 34 StGB mit pauschalen Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Keine Überraschung also, dass die Staatsanwaltschaft bereits Sprungrevision (§ 335 StPO) beim OLG Schleswig eingelegt hat.23 Es bleibt vor diesem Hintergrund zu hoffen, dass das Revisionsgericht die Entscheidung aufhebt und – ähnlich wie beispielsweise in der Schweiz – einer solch ergebnisorientierten Begründungsakrobatik einen Riegel vorschiebt.

Fußnoten:

  1. AG Flensburg, Urt. v. 07.11.2022 – 440 Cs 107 Js 7252/22.
  2. Exemplarisch Rengier, AT § 19 III Rn. 8; a. A. mit Blick auf den Wortlaut des § 34 StGB („von sich oder einem anderen“) etwa Arzt, in: FS Rehberg (1996), 25 (29 ff.) und SK/Hoyer, § 34 Rn. 9.
  3. MüKo/Erb, § 34 Rn. 110; NK/Neumann, § 34 Rn. 60.
  4. MüKo/Erb, § 34 Rn. 91; NK/Neumann, § 34 Rn. 60, Kühl, AT § 8 Rn. 81. Angenommen wurde eine Ungeeignetheit z. B. für eine Blockade zur Verhinderung eines Atomkrieges OLG Köln, Urt. v. 13.08.1985 – Ss 120/85, NStZ 1985, 551; Lenckner JuS 1988, 354 oder für die Demontage von Schienen zur Verhinderung eines Atommüll-Transports LG Dortmund, Urt. v. 14.10.1997 – Ns 70 Js 90/96, NStZ-RR 1998, 139.
  5. Auf Ablehnung stieß eine solche Argumentationsfigur bereits in BVerfGE 73, 206 (250 ff.) und BGHSt 23, 45 (56 ff.); im Kontext aktueller Straftaten von „Klimaaktivisten“ OLG Celle, Beschl. v. 29.07.2022 – 2 Ss 91/22, BeckRs 2022, 21494 („Leuphana-Fall“). Befürwortende Tendenz allerdings OLG Naumburg, Beschl. v. 24.04.2013 – Ss 8/12, NStZ 2013, 708 (710).
  6. Exemplarisch https://www.zdf.de/nachrichten/politik/klima-aktivisten-strafen-gesetz-debatte-soeder-100.html
    https://www.stern.de/gesellschaft/regional/bayern/-letzte-generation----zwei-klimaaktivisten-bis-anfang-januar-in-praeventivgewahrsam-32984552.html
  7. AG Flensburg, a. a. O., S. 9.
  8. OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.06.2004 – 3 Ss 187/03, NJW 2004, 3645 (3646); MüKo/Erb, § 34 Rn. 110; NK/Neumann, § 34 Rn. 60; Sch/Sch/Perron, § 34 Rn. 19.
  9. AG Flensburg, a. a. O., S. 10 f.
  10. MüKo/Erb, § 34 Rn. 254; Rengier, AT § 19 III Rn. 23, 57. Kühl, AT § 8 Rn. 27; Dazu auch BGH, Beschl. v. 28.06.2016 – 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818.
  11. OLG Naumburg, Urt. v. 22.02.2018 – 2 Rv 157/17, NJW 2018, 2064. Vgl. bereits die Vorinstanz LG Magdeburg, Urt. v. 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), StV 2018, 335.
  12. OLG Naumburg a. a. O., Rn. 13 ff; LG Magdeburg a. a. O., Rn. 25 ff.; a. A. Scheuerl/Glock NStZ 2018, 448 (449 ff.).
  13. Das Gericht statuiert trotz des vergleichsweise geringen Einflusses nationaler Klimaschutzmaßnahmen auf das globale Klima eine dem Grundgesetz (vermeintlich) zu entnehmende Handlungspflicht Deutschlands; vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, Rn. 99.
  14. Mit vergleichbarer Argumentation hob etwa das Waadtländer Kantonsgericht den kontroversen Freispruch des Bezirksgerichts Lausanne (Urt. v. 13.01.2020 – PE19.000742/PCL/llb) auf. Instruktiv zur erstinstanzlichen Entscheidung im schweizerischen Kontext Payer, sui-generis 2020, 227.
  15. AG Flensburg, a. a. O., S. 15.
  16. AG Flensburg, a. a. O., S. 17.
  17. BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, Rn. 100, 171 f.
  18. AG Flensburg, a. a. O., 5, 6, 7, 10, 14, 15, 16.
  19. Die Existenzberechtigung der Angemessenheit als eigenständige Prüfungsstufe neben der Interessenabwägung ist freilich str., dagegen etwa Sch/Sch/Perron, § 34 Rn. 46 f. und Zieschang JA 2007, 679 (683 f.); dafür jedoch mit Blick auf den Wortlaut des § 34 S. 2 StGB der Großteil des Schrifttums, exemplarisch MüKo/Erb, § 34 Rn. 244 m. w. N.
  20. AG Flensburg, a. a. O., S. 15.
  21. Zitiert nach https://taz.de/Urteil-zu-Baumbesetzung/!5890379/.
  22. § 339 StGB erfordert jedenfalls einen eindeutigen Verstoß gegen das objektive Recht, m. a. W. eine völlig unvertretbare gerichtliche Entscheidung, vgl. MüKo/Uebele, § 339 Rn. 26, 30; Herdegen NStZ 1999, 456. Sogar noch strengere Maßstäbe legt der BGH an, st. Rspr. seit BGHSt 38, 381 (383).
  23. https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Bahnhofswald-Flensburg-Staatsanwaltschaft-geht-in-Revision,bahnhofswald176.html; der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, vielmehr geht es dem Rechtsmittelführer lediglich um die Klärung von Rechtsfragen, sodass die Inanspruchnahme der Berufungsinstanz redundant wäre.

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