Karlsruhe - Gaststätten haben keinen Anspruch auf individuelle staatliche Entschädigungen wegen der Corona-Maßnahmen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag hervor.
Demnach gebe es weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020. Die Karlsruher Richter wiesen konkret die Revision eines Brandenburger Gastwirts zurück, der zusätzlich zu ausgezahlten Soforthilfen Entschädigungszahlungen für Einnahmeausfälle gefordert hatte. Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche seien keine Aufgabe der Staatshaftung, hieß es zur Begründung. Vielmehr folge aus dem Sozialstaatsprinzip, dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mittrage, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden seien und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen.
Hieraus folge zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen sei, so der BGH. Erst eine solche gesetzliche Regelung könne konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung könne der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflege, die "die gebotene Beweglichkeit aufweisen" und eine "lageangemessene Reaktion" zum Beispiel durch kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben. Das sei im Fall der Covid-19-Pandemie geschehen. Mehrere ähnliche Verfahren sind bundesweit noch anhängig.
Die Gerichte werden sich dabei voraussichtlich an dem BGH-Urteil orientieren.
Foto: Geschlossenes Restaurant (über dts Nachrichtenagentur)Dir gefällt, was dts Nachrichtenagentur schreibt?
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