Wiesbaden - Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Veröffentlichung von Wahlumfragen, bei denen auch die Angaben von Briefwählern über ihre bereits getroffene Wahlentscheidung berücksichtigt wird, für zulässig erklärt. Das Umfrageinstitut Forsa war vor Gericht gezogen, um sich gegen die Androhung eines Bußgeldes in Höhe von 50.000 Euro durch den Bundeswahlleiter zu wehren.
Der hatte die Umfrageinstitute angeschrieben und gefordert, die tatsächlich schon abgegebenen Briefwahlstimmen nicht zu berücksichtigen. Nach Angaben von Forsa führte das Gericht nun aus, dass ein bußgeldbewehrtes Verbot die grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit der "Wahlforschungsinstitute" und das Recht der freien Berichterstattung der Medien tangiere. Die Veröffentlichung von Umfragen, die auch Briefwähler berücksichtige, sei keine unzulässige Wahl- bzw. Wählerbeeinflussung, sondern habe "als Element der Wahlkampfberichterstattung einen Platz im öffentlichen Diskurs und Meinungsbildungsprozess". Die freie Bildung des Wählerwillens sei durch die Veröffentlichung von Umfragen unter Einbeziehung von Nachwahlbefragungen von Briefwählern im Vorfeld des Wahltags nicht beeinträchtigt.
Das Vorenthalten dieser Informationen, stelle sich "dagegen sicher als Beschränkung der Informationsfreiheit dar", so die Wiesbadener Richter (AZ: 6 L 1174/21.WI). In Paragraf 32 des Bundeswahlgesetzes heißt es: "Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig." Damit sind aber offenbar nur die sogenannten Exit-Polls gemeint, die traditionell auch erst um Punkt 18 Uhr - also in dem Moment, in dem die Wahllokale schließen - veröffentlicht werden. Im Gegensatz zu den normalen Umfragen sind die Nachwahlbefragungen am Wahltag meist deutlich zuverlässiger.
Foto: Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl 2021 (über dts Nachrichtenagentur)Dir gefällt, was dts Nachrichtenagentur schreibt?
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