Karlsruhe - Der finanzielle Ausgleich für Kraftwerksbetreiber bei der Umsetzung des beschleunigten Atomausstiegs muss noch einmal neu geregelt werden. Der Bundesgesetzgeber habe seine Verpflichtung zur Beseitigung bestimmter Verfassungsverstöße im Atomrecht trotz Ablaufs der dafür geltenden Frist noch nicht erfüllt, heißt es in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September, der am Donnerstag veröffentlicht wurde. Insbesondere sei die 16. Atomgesetz-Novelle (AtG-Novelle) ungeeignet, die in einem Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Grundrechtsverletzung zu beheben.

Die 16. AtG-Novelle sei schon nicht in Kraft getreten, weil die dafür vom Gesetzgeber selbst vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt seien, so das Gericht. Die getroffene Neuregelung eines Ausgleichs nicht verstromter Elektrizitätsmengen könnte den Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht aber auch in der Sache nicht beheben. Der Gesetzgeber sei daher im Ergebnis weiterhin zur alsbaldigen Neuregelung verpflichtet, um die bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten Grundrechtsverstöße zu beseitigen, so die Karlsruher Richter. Im Kern ging es in dem aktuellen Verfahren um eine Verfassungsbeschwerde gegen die 16. AtG-Novelle. Die Beschwerdeführer hatten eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts sowie formelle Fehler beklagt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelungen zum beschleunigten Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie Ende 2016 teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Unter anderem wurde damals eine fehlende Regelung zum Ausgleich für Investitionen bemängelt. Die Verfassungsrichter hatten den Gesetzgeber aufgefordert, an der Stelle nachzubessern.

Foto: Atomkraftwerk (über dts Nachrichtenagentur)

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