München - Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig. Die obersten deutschen Finanzrichter setzten ein entsprechendes Gerichtsverfahren aus und wollen nun eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.
Bislang dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Die Kläger, ein Ehepaar, wollten Kapitalerträge aus dem Jahr 2012 mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im selben Jahr verrechnen und waren damit in mehreren Instanzen gescheitert. Es ging um jeweils niedrige vierstellige Summen. Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs verstößt die entsprechende Regel im Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs.
6 Satz 5) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung der Karlsruher Richter dürfte von vielen Steuerzahlern nun mit Spannung erwartet werden, insbesondere von denen, die bei Aktiengeschäften Verluste gemacht haben.
Foto: Steuerbescheid (über dts Nachrichtenagentur)Dir gefällt, was dts Nachrichtenagentur schreibt?
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