Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat erneut einen Teil des Gesetzes zur zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten für verfassungswidrig erklärt. Schon 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht mehrere Vorschriften des Gesetzes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, der Gesetzgeber hatte die beanstandeten Vorschriften daraufhin geändert.

Sicherheitsbehörden konnten demnach erstmalig in der Antiterrordatei gespeicherten Datenarten auch zur operativen Aufgabenwahrnehmung auswerten. Diese Regelung verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so das Verfassungsgericht. Die erweiterte Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste müsse "an hinreichende Eingriffsschwellen gebunden sein", so die Verfassungsrichter. Im Regelfall ist den berechtigten Behörden bei einer Abfrage zu Personen nur ein unmittelbarer Zugriff auf die gespeicherten Grunddaten wie Name, Geschlecht und Geburtsdatum erlaubt.

Erweiterte Grunddaten wie Bankverbindungen, Familienstand und Volkszugehörigkeit sollen nur in besonderen Fällen abrufbar sein (Beschluss vom 10. November 2020, 1 BvR 3214/15).

Foto: Bundesverfassungsgericht (über dts Nachrichtenagentur)

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